Statuten


I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein, Sektion Stadt Luzern“ besteht seit 1889 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.
Der Verein ist eine Sektion des Dachverbandes Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen und des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins Zentralschweiz.

Art. 2 Zweck
Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben für die lokale Bevölkerung, insbesondere für Familien, Frauen und Kinder.
- Beratung und Einzelhilfe für Menschen in Notlagen
- Angebote für die Betreuung von Vorschul- und Schulkinder
- Betrieb von Alterswohnungen
- Mitarbeit im Stiftungsrat der Stiftung Waldstätterhof
- Unterstützung der Aufgaben des Dachverbandes Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen und des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins Zentralschweiz


II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


III. DIE ORGANE DES VEREINS

Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Jahresversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle

DIE JAHRESVERSAMMLUNG
Art. 5 Ordentliche Jahresversammlung
Die Jahresversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Jahresversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte. Die Einberufung der Jahresversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und des Datums.

Art. 6 Ausserordentliche Jahresversammlung
Eine ausserordentliche Jahresversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle dies verlangen. Für die ausserordentliche Jahresversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.

Art. 7 Beschlussfassung
Die Jahresversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht eine geheime Abstimmung bzw. Wahl beschliesst.

Art. 8 Zuständigkeit der Jahresversammlung
Die Jahresversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
b) Abnahme und Genehmigung von:
- Protokoll der letzten Jahresversammlung
- Jahresberichte der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder
- Jahresrechnungen des Vereins
- Bericht der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes
- Budget
c) Festsetzung des Jahresbeitrags
d) Mutationen
e) Annahme und Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über Geschäfte, die der Jahresversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind. Sie müssen vom Vorstand vorgelegt werden.
h) Anträge von Vereinsmitgliedern müssen spätestens 60 Tage vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Die Jahresversammlung beschliesst über das Eintreten auf nicht traktandierte Geschäfte. Bei Abweisung des Eintretens wird das Geschäft an der nächsten Jahresversammlung traktandiert.
In allen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.

DER VORSTAND
Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern. Die Präsidentin und der Vorstand werden von der Jahresversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d.h. die Amtsdauer in anderen Vorstands-chargen wird nicht angerechnet.
Rücktritte sind der Präsidentin mindestens 4 Wochen vor einer Jahresversammlung bekanntzugeben. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so kann an der nächsten Jahresversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit stattfinden.

Art. 10 Entschädigungen
Die Präsidentin und die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen ausgewiesenen Spesen und auf eine pauschale Jahresentschädigung.

Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 12 Finanzkompetenzen, Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand hat die Kompetenz, über nicht budgetierte Ausgaben zu beschliessen, welche gesamthaft CHF 5000.00 pro Jahr nicht übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Liegenschaftsunterhalt Luegetenstrasse 9.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kollektiv mit einem Vorstandsmitglied.
Für den laufenden Zahlungsverkehr hat die Sekretärin Einzelunterschrift.

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Jahresversammlung zu unterbreiten sind
c) Einberufung der Jahresversammlung und Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnungen und des Budgets
d) Vollzug der Beschlüsse der Jahresversammlung
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Jahresversammlung unterstehen
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung
g) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen
h) Anstellen und Entlöhnen von Fachpersonen
i) Erstellen der Pflichtenhefter
j) Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Art. 14 Stiftung Waldstätterhof
Mit Urkunde vom 29. Oktober 1934 wurden die Alkoholfreien Betriebe unter dem Namen Alkoholfreie Betriebe, Stiftung der Sektion Stadt Luzern des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins, in eine selbständige Stiftung umgewandelt. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht hat am 10. März 2016 einer Änderung der Stiftungsurkunde zugestimmt. Die Stiftung heisst neu „Stiftung Waldstätterhof“.
Die Präsidentin des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins Sektion Stadt Luzern gehört dem Stiftungsrat von Amtes wegen an.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Stiftungsreglements.

DIE REVISIONSSTELLE
Art. 15 Rechnungsrevisorinnen/ -revisoren
Die Jahresversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung und allfälliger Nebenrechnungen mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren oder eine professionelle Kontrollstelle. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Die Revisorinnen/Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.


IV. FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN

Art. 16 Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


V. STATUTENÄNDERUNG

Art. 18 Voraussetzungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Jahresversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Bei Einberufung der Jahresversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen.


VI: AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 19 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Vierteln der an der Jahresversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 20 Vermögensverwendung
Gewinn und Kapital sind einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Der Entscheid über die Verwendung des Vereinsvermögens fällt die Jahresversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Jahresversammlung vom 28. Mai 2019 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 29. Juni 1976 und vom 11. März 1997.

Luzern, 28. Mai 2019

Die Präsidentin                             Die Vizepräsidentin


Barbara Gysi-Sidler                       Christine Hofer-Bachmann